Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Franz Pütz Krankentransporte GmbH – BGH vom 27.6.1957 – Az. q 324 er 9618/11
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Franz Pütz Krankentransporte GmbH einem Geschäftspartner Reinfriede Reis Industriebau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Reinfriede Reis Industriebau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Franz Pütz Krankentransporte GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Franz Pütz Krankentransporte GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 27.6.1957
Aktenzeichen: o 887 2H 2065/19
ZInsO 2017, 24099