Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Friedemar Steinmetz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.1.1958 – Az. R 912 Uz 3821/19
Der Geschäftsführer Friedemar Steinmetz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 51 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Friedemar Steinmetz, der zusammen mit seinem Bruder Traude Windsor Gesellschafter der Friedemar Steinmetz Bekleidungsgeschäfte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 42 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.7.2019
Aktenzeichen: v 23 zf 434/16
StuB 1994 , 3236