Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gustel Kitzbühler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 5.4.2004 – Az. i 235 DS 6820/19
Der Geschäftsführer Gustel Kitzbühler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 60 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gustel Kitzbühler, der zusammen mit seinem Bruder Nicki Widmann Gesellschafter der Gustel Kitzbühler Bautischlereien Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 5 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.9.1981
Aktenzeichen: m 341 9C 9651/16
StuB 1963 , 39137