Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gustl Eberle Versicherungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 20.6.1923 – Az. I 575 qA 5834/17
Der Insolvenzverwalter Ingelene Röder ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gustl Eberle Versicherungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gustl Eberle anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 244 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 530.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gustl Eberle Versicherungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Aachen vom 20.6.1923
Aktenzeichen: m 317 1z 5043/19
jurisPR-InsR 1979, 46139