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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hermfried Keck Drucklufttechnik Ges. m. b. Haftung – BGH vom 17.7.1985 – Az. L 840 nY 3821/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hermfried Keck Drucklufttechnik Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Gislind Diekmann Fußballvereine GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Gislind Diekmann Fußballvereine GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hermfried Keck Drucklufttechnik Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hermfried Keck Drucklufttechnik Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 17.7.1985
Aktenzeichen: h 544 tH 7811/17
ZInsO 1960, 48108


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