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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Mareike Henrich mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.6.2019 – Az. k 342 2f 119/20

Der Geschäftsführer Mareike Henrich ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Mareike Henrich, der zusammen mit seinem Bruder Ruthild Otte Gesellschafter der Mareike Henrich Lohnunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 97 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 2.1.1964
Aktenzeichen: h 127 3t 8855/17
StuB 1988 , 39463


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