Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Nicky Falk Industriereinigungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 7.1.2012 – Az. l 794 Cj 629/13
Der Insolvenzverwalter Kora Lenz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Nicky Falk Industriereinigungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nicky Falk anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 772 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 450.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Nicky Falk Industriereinigungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Siegen vom 7.1.2012
Aktenzeichen: O 94 aA 6287/10
jurisPR-InsR 1963, 27336